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Verwaltungs-gericht Köln verhandelt Mauterstattung 2016-2020
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Verwaltungs-gericht Köln verhandelt Mauterstattung 2016-2020
Am 28.02.2023 verhandelt die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln das sogenannte faktische Musterverfahren (Az. 14 K 6556/20) zur Erstattung der LKW-Maut für die Jahre 2016-2020. Im Verfahren steht die für diese Jahre auf Basis der Wegekostengutachten 2014 und 2018 erfolgte Mautsatzberechnung des Bundes auf dem Prüfstein. Das Verfahren wird von Pfnür Rechtsanwälte PartGmbB für eine Gruppe von Transportunternehmen geführt, der Ausgang des Verfahrens dürfte jedoch auch Signalwirkung für die Erstattungsanträge zahlreicher anderer Transportunternehmen haben. Nach Angaben des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) sollen bei ihm ca. 38.000 Mauterstattungsanträge gestellt worden sein, die ebenfalls die Zeiträume des faktischen Musterverfahrens betreffen.
Ausgelöst hat diese Antragswelle das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28.10.2020 (Az. C-321/19), das bereits von Pfnür Rechtsanwälte PartGmbB für eine Gruppe polnischer Transportunternehmen erstritten werden konnte. Darin stellte der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des OVG Münster (Az. 9 A 118/16) fest, dass die Kosten der Verkehrspolizei nach den Vorgaben der Europäischen Wegekostenrichtlinie nicht bei der Berechnung des Mautsatzes für die Jahre 2010 und 2011 hätten berücksichtigt werden dürfen, sodass die betroffenen Transportunternehmen Erstattungsansprüche gegen den Bund geltend machen konnten.
Mit dem Berufungsurteil des OVG Münster vom 30.11.2021 erfolgte sogar eine Ausweitung der Erstattung um den Anteil des auf die Kapitalisierung des Grundvermögens entfallenden Anteils von 5,61 % die zum den Anteil der Polizeikosten (3,68 %) hinzukamen. Da die Münsteraner Richter zudem auch unionsrechtliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Erstattungsbeträge ausurteilten, summierte sich der Gesamtanspruch der Erstattung für diese Transportunternehmen aufgrund des langen zu verzinsenden Zeitraums auf rund 13 % der entrichteten Maut. Zwischenzeitlich hat der Bund diese Erstattung auch überwiegend ausbezahlt.
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