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Fortsetzungs-termin im Musterprozess zur Erstattung der LKW-Maut 2016-2020 (VG Köln, Az. 14 K 6556/20)
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Fortsetzungs-termin im Musterprozess zur Erstattung der LKW-Maut 2016-2020 (VG Köln, Az. 14 K 6556/20)
Am 20. März schaut die Transportbranche gebannt nach Köln. Vor der 14. Kammer des dortigen Verwaltungsgerichts findet der Fortsetzungstermin im von Pfnür Rechtsanwälte PartGmbB auf Klägerseite geführten faktischen Musterverfahren zur Erstattung von zuviel vom Bund erhobener LKW-Maut für die Jahre 2016-2020 (Az. 14 K 6556/20) statt.
In dem seit 2020 anhängigen Verfahren wird vom Verwaltungsgericht akribisch geprüft, ob in die Höhe der Lkw-Mautsätze auch die Kosten der Verkehrspolizei miteingepreist werden durften und wie hoch ggfs. der Rückerstattungsanspruch wäre. Es wird voraussichtlich zum von den Transportunternehmen seit Längerem mit Spannung erwarteten Urteil kommen, das Pilotwirkung für alle ca. 38.000 Antragsteller und eine Reihe weiterer beim Verwaltungsgericht zur selben Frage anhängigen Verfahren haben wird.
Bereits im Jahre 2020 hatte der EuGH (C-321/19) in einem Vorabentscheidungsverfahren für vorangegangene Zeiträume (2009-2014) die Berücksichtigung von Kosten der Verkehrspolizei der Lkw-Maut als mit der Europäischen Wegekostenrichtlinie unvereinbar angesehen, sodass den Transportunternehmen vom OVG Münster anschließend im Urteil vom 30.11.2021 folgerichtig u.a. die Erstattung der diesbezüglichen Polizeikosten zugesprochen wurde.
Der durch das Verkehrsministerium vertretene Bund wehrt sich gegen die Übertragbarkeit dieser Urteile auf die Zeiträume 2016-2020 und beruft sich auf Vertrauensschutz, da die EU-Kommission in Stellungnahmen trotz der Einbeziehung der Polizeikosten insoweit keine Einwendungen gegen das deutsche Mautsystem dieser Zeiträume gehabt habe. Zudem sei die Wegekostenrichtlinie zwischenzeitlich geändert worden und habe den EU-Mitgliedsstaaten größere Spielräume bei der Bestimmung des Mautsatzes eingeräumt.
Nach Auffassung des Klägervertreters Rechtsanwalt Martin Pfnür hat die Änderung der Richtlinie jedoch keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Polizeikosten im Mautsatz. Auch das Argument des Vertrauensschutzes sei nicht überzeugend, da die EU-Kommission nur eine rudimentäre Prüfung der jeweiligen Änderungen des deutschen Mautsystems vorgenommen hätte und die EU-Mitgliedsstaaten durch derartige Stellungnahmen nicht davon befreit würden, selbst für die rechtskonforme Umsetzung der Wegekostenrichtlinie bei der Festsetzung des Mautsatzes zu sorgen. Zudem hätten vergleichbare Stellungnahmen der EU-Kommission den EuGH weder vom Urteil zur Erstattung der Polizeikosten für die vorherigen Zeiträume, noch vom Urteil zur Untersagung der Einführung der Pkw-Maut („Ausländer-Maut“) abgehalten.
Die Transportunternehmen hoffen nach Branchenangaben auf eine Rückerstattung von mindestens 4%. Ein klagestattgebendes Urteil wäre ein Hoffnungsschimmer für die zuletzt durch die gesunkene Anzahl von Transportaufträgen bei gleichzeitig höheren Kosten und gestiegenen administrativen Belastungen arg gebeutelte Transportbranche.
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